AGB
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
1.
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden.
2.
Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB) sowie über die Herstellung von Werken (§ 631 BGB) (im Folgenden umfassend auch: „Ware“). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für solche künftigen Verträge mit demselben Kunden, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten. Über Änderungen unserer AGB werden wir den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
3.
Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden, insbesondere auch Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB), werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen.
4.
Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5.
Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden uns gegenüber abzugeben sind (z. B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
6.
Unsere Rechnungsstellung erfolgt nach unserer Wahl in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail oder Telefax).
7.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
1.
Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Kunden Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen etc.), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns etwaige Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.
2.
Die Bestellung der Ware durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Die Bestellung des Kunden hat in schriftlicher oder elektronischer Form (E-Mail oder Telefax) zu erfolgen. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 30 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Unsere Annahme erfolgt ausschließlich durch eine Auftragsbestätigung in schriftlicher oder elektronischer Form.
3.
Der Kunde hat sich sämtliche Erklärungen und sämtliches Wissen eines durch ihn bestellten Vertreters zuzurechnen und kann sich nicht auf Gegenteiliges berufen.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
1.
Alle Liefertermine, die wir nicht ausdrücklich als Fixtermine ausgewiesen haben, sind unverbindlich.
2.
Sofern wir Fixtermine aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden werden wir unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3.
Der Eintritt unseres Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Geraten wir in Lieferverzug, so kann der Kunde Ersatz seines Verzugsschadens verlangen.
4.
Die Rechte des Kunden gem. § 10 dieser AGB und unsere gesetzlichen Rechte insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
5.
Die Einhaltung des Liefertermins setzt in jedem Falle die ordnungsgemäße Mitwirkung des Kunden voraus, wie z. B. die Übermittlung der Daten, Maße, Lieferadressen etc.
§ 4 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
1.
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
2.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Kunden über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
3.
Kommt der Kunde in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Kunden zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten) zu verlangen.
4.
Nimmt der Kunde unsere Ware nicht ab, obwohl wir ihn auf die Fertigstellung der Ware durch uns hingewiesen und ihm eine ausreichende Frist zu Abnahme gesetzt haben, gilt die Ware als abgenommen.
§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise, und zwar ab Lager, das heißt ohne Verpackungs-, Liefer- und Versandkosten - zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer. Sofern auch keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen, wegen veränderter Lohn-, Material-, Betriebs- und Vertriebskosten und Kosten für die Lieferung, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.
2.
Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nehmen wir nicht zurück, sie werden Eigentum des Kunden; ausgenommen sind Paletten.
3.
Der Kaufpreis ist fällig und zu zahlen innerhalb von 21 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Bei Abholung ab Lager sind wir berechtigt, Zahlung in bar Zug um Zug gegen Übergabe der Ware zu verlangen. Bei Verträgen mit einem Lieferwert von mehr als 100,00 EUR sind wir ferner berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 100 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist fällig und zu zahlen innerhalb von 14 Tagen ab Auftragsbestätigung.
4.
Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde ohne weitere Mahnungen in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
5.
Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
6.
Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass unser Anspruch auf den Kaufpreis bzw. Vergütung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen), können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
§ 6 Toleranzen und Mengenabweichungen
Für alle von uns angegebenen Maße, Farbtöne etc. gelten die branchenüblichen Toleranzen bzw. dem Verwendungszweck entsprechenden Toleranzen. Ihre Vorlagen und Vorgaben werden von uns bestmöglich reproduziert, geringe Abweichungen von Darstellung und Farbe bedingt durch technische Voraussetzungen im Druck und Plottverfahren, sowie dem unterschiedlichen Farbausfall bei diversen Grundmaterialien müssen wir uns vorbehalten. Deshalb liegt auch bei solchen Abweichungen eine ordnungsgemäße und mangelfreie Lieferung vor. Wir drucken im digitalen Lösemitteldruck 4C und nach gestellten Daten, wenn dies nicht anders vereinbart ist. Ohne verbindliche physische Farbvorlage oder angegebene Referenztöne wie HKS, Pantone, RAL und bei Unterschreitung der Liefer- und Produktionszeit (Schnellschüsse) drucken wir nach Dateiausfall. Beim Druck, nach Dateiausfall, übernehmen wir keine Gewähr für später vom Kunden festgestellte Farbabweichungen. Speziell im Sieb- und Offsetdruck behalten wir uns Mehr- oder Minderlieferunge vor.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
1.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus einem Kaufvertrag bzw. einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an den verkauften bzw. gelieferten Waren vor.
2.
Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.
3.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises bzw. der fälligen Vergütung, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Kommt der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
4.
Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.
- Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
- Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
- Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.
§ 8 Schutzrechte
1.
Der Kunde haftet dafür, dass durch uns durch die Entgegennahme und Verwendung von sachlichen Mitteln des Kunden, z. B. zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, Entwürfen, Plänen und sonstigen Vorgaben, Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden, und stellt uns insoweit von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren oder Kosten, die zur Vermeidung solcher Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Kunde.
2.
Sollten im Rahmen der Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen Schutzrechte entstehen, sind diese vom Kunden auf uns auf dessen Verlangen hin zu übertragen, soweit dies rechtlich möglich ist. Sollte eine Vollrechtsübertragung nicht möglich sein, räumt uns der Kunde auf unser Verlangen ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes und sachlich umfassendes Nutzungsrecht oder, sofern auch dies nicht möglich sein sollte, ein einfaches Nutzungsrecht ein. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, wonach dem Kunden für die Rechteübertragung ein Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung zusteht, werden hiervon nicht berührt.
3.
An den durch den Kunden im Zuge der Vorbereitung der auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen erstellten Filmen, Plänen, Zeichnungen und Grafiken stehen dem Kunden keine Rechte zu. Insbesondere verbleiben gewerbliche Schutzrechte daran sowie die gewerblichen Schutzrechte an den auftragsgegenständlichen Kennzeichnungen bei uns.
4.
Wir sind berechtigt, den für den Kunden erstellten und/oder ihm zur Verfügung gestellten Lieferungen und Leistungen, insbesondere Filme, Pläne, Zeichnungen und Grafiken, vergleichbare Produkte für andere Kunden zu erstellen und zu vertreiben. Wir sind berechtigt, einen angemessenen Herkunfts- und Copyright-Hinweis auf allen auftragsgegenständlichen Produkten anzubringen.
5.
Wir sind berechtigt, die Belieferung des Kunden mit den auftragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken in jeder Form (z. B. Abbildung von Produkt und Ort seiner Verwendung bei dem Auftraggeber in Prospekten oder elektronischen Medien), jedoch immer nur angemessen in Art und Umfang, zu nutzen. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn der Kunde einer solchen Nutzung ausdrücklich spätestens bei seiner auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung widerspricht.
§ 9 Mängelansprüche des Kunden
1.
Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2.
Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten die als solche bezeichneten Produktbeschreibungen, die dem Kunden vor seiner Bestellung überlassen oder in gleicher Weise wie diese AGB in den Vertrag einbezogen wurden.
3.
Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers oder sonstiger Dritter (z. B. Werbeaussagen) oder sonstigen Angaben des Herstellers, übernehmen wir unter keinen Umständen Haftung. Nur unwesentliche optische Beeinträchtigungen unserer Ware, die diese für den vom Vertrag vorausgesetzten Zweck nicht beeinträchtigen, stellen jedoch keinen Mangel dar.
4.
Die Mängelansprüche des Kunden bei einem Kauf- bzw. Werklieferungsvertrag setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (analog §§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich und mit Belegfoto Anzeige zu machen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von zwei Wochen erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zwei Wochen ab Lieferung schriftlich anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Die gesetzlichen Verjährungsvorschriften zugunsten von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB werden hiervon nicht berührt.
5.
Nimmt der Kunde im Rahmen eines Werkvertrages ein mangelhaftes Werk ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.
6.
Ist die Ware mangelhaft, kann der Kunde als Nacherfüllung zunächst nach seiner Wahl Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware (Ersatzlieferung bzw. Ersatzherstellung) verlangen. Erklärt sich der Kunde nicht darüber, welches der beiden Rechte er wählt, so können wir ihm hierzu eine angemessene Frist setzen. Nimmt der Kunde die Wahl nicht innerhalb der Frist vor, so geht mit Ablauf der Frist das Wahlrecht auf uns über.
7.
Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
8.
Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat uns der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren.
9.
Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.
10.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern bzw. im Rahmen von Werkverträgen den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
11.
Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von § 10 und sind im Übrigen ausgeschlossen.
§ 10 Sonstige Haftung
1.
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2.
Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur
- für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3.
Die sich aus Abs. 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.
4.
Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Kunden (insbesondere gem. §§ 651, 649 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
5.
Unsere anwendungstechnische Beratung ist unverbindlich. Der Kunde ist für die Prüfung unserer Ware und Leistungen auf Ihre Eignung für seine Zwecke und die Erfüllung seiner Vorstellungen und die Eigenschaften in Hinblick auf die Weiterverarbeitung (auch Montage durch uns) selbst verantwortlich.
§ 11 Verjährung
1.
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB bzw. § 634a Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.
2.
Handelt es sich bei der Ware jedoch um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeanspruch Dritter. bei Arglist und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
3.
Die vorstehenden Verjährungsfristen gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Kunden gem. § 10 Abs. 2 und 3 ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
§ 12 Rechtswahl und Gerichtsstand
1.
Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2.
Ist der Kunde Kaufmann i. S. d. Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in München. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.